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Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz

Das Infektionsschutzgesetz löste am 1. 1. 2001 das Bundesseuchengesetz ab u. regelt u.a. die Meldepflichten für meldepflichtige Krankheiten (§ 6) und meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern (§ 7).

Meldepflichtige Krankheiten

die in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Infektionsschutzgesetz § 6 der Gesundheitsbehörde anzuzeigenden übertragbaren Krankheiten (s. Tab.). Darüber hinaus sind im § 7 des Infektionsschutzgesetzes meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern aufgeführt. Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Nr. 1 hinaus mitzuteilen, wenn Personen, die an einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose leiden, eine Behandlung verweigern oder abbrechen. Dem Gesundheitsamt ist unverzüglich das gehäufte Auftreten nosokomialer Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, als Ausbruch nichtnamentlich zu melden. Die Meldung erfolgt meist an das zuständige Gesundheitsamt durch den feststellenden Arzt oder den Leiter der Untersuchungsstelle, aber nach § 8 können auch andere Personen zur Meldung verpflichtet sein, um eine lückenlose Erfassung zu gewährleisten.

1.

der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an a) Botulismus, b) Cholera, c) Diphtherie, d) humaner spongiformer Enzephalopathie, außer familiär-hereditären Formen, e) akuter Virushepatitis, f) enteropathischem hämolytisch-urämischem Syndrom (HUS), g) virusbedingtem hämorrhagischem Fieber, h) Masern, i) Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis, j) Milzbrand, k) Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede schlaffe Lähmung, außer traumatisch bedingter), l) Pest, m) Tollwut, n) Typhus abdominalis/Paratyphus sowie die Erkrankung u. der Tod an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt

2.

der Verdacht auf u. die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn a) eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 ausübt (dort sind Tätigkeits- u. Beschäftigungsverbote für Personen, die z.B. Lebensmittel herstellen, behandeln oder vertreiben oder in Küchen beschäftigt sind genannt), b) zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird

3.

der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung

4.

die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers

5.

soweit nicht nach den Nummern 1─4 meldepflichtig, das Auftreten a) einer bedrohlichen Krankheit oder b) von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, wenn dies auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist u. Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen, die nicht in § 7 (meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern) genannt sind

Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern

nach § 7 des Infektionsschutzgesetzes der zuständigen Gesundheitsbehörde namentlich oder nicht namentlich anzuzeigende Krankheitserreger (s. Tab.). Meldepflichtig an die zuständige Behörde sind meist die Leiter der Untersuchungsstellen einschließlich der Krankenhauslaboratorien bzw. der pathologisch-anatomischen Einrichtungen.

namentlich anzuzeigende direkte oder indirekte Nachweise von Krankheitserregern, die auf eine akute Infektion hinweisen:

1. Adenoviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich; 2. Bacillus anthracis; 3. Borrelia recurrentis; 4. Brucella sp.; 5. Campylobacter sp., darmpathogen; 6. Chlamydia psittaci; 7. Clostridium botulinum oder Toxinnachweis; 8. Corynebacterium diphtheriae, toxinbildend; 9. Coxiella burneti; 10. Cryptosporidium parvum; 11. Ebola-Virus; 12. a) Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (EHEC), b) Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme; 13. Francisella tularensis; 14. FSME-Virus; 15. Gelbfiebervirus; 16. Giardia lamblia; 17. Haemophilus influenzae; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut; 18. Hantaviren; 19. Hepatitis-A-Virus; 20. Hepatitis-B-Virus; 21. Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise, soweit nicht bekannt ist, dass eine chronische Infektion vorliegt; 22. Hepatitis-D-Virus; 23. Hepatitis-E-Virus; 24. Influenzaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis; 25. Lassa-Virus; 26. Legionella sp.; 27. Leptospira interrogans; 28. Listeria monocytogenes; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen; 29. Marburg-Virus; 30. Masernvirus; 31. Mycobacterium leprae; 32. Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis; Meldepflicht für den direkten Erregernachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum; 33. Neisseria meningitidis; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen Substraten; 34. Norwalk-ähnliches Virus; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Stuhl; 35. Poliovirus; 36. Rabiesvirus; 37. Rickettsia prowazekii; 38. Rotavirus; 39. Salmonella paratyphi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise; 40. Salmonella typhi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise; 41. Salmonella, sonstige; 42. Shigella sp.; 43. Trichinella spiralis; 44. Vibrio cholerae O 1 und O 139; 45. Yersinia enterocolitica, darmpathogen; 46. Yersinia pestis; 47. andere Erreger hämorrhagischer Fieber

namentlich sind in dieser Vorschrift nicht genannte Krankheitserreger zu melden, soweit deren örtliche u. zeitliche Häufung auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist.

nichtnamentlich ist bei folgenden Krankheitserregern der direkte oder indirekte Nachweis zu melden: 1. Treponema pallidum; 2. HIV; 3. Echinococcus sp.; 4. Plasmodium sp.; 5. Rubellavirus; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen; 6. Toxoplasma gondii; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen.



HEXAL Taschenlexikon Medizin,
3. Auflage; © Elsevier GmbH, Urban & Fischer, München · Jena 2004/2005

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